Ferienhauskauf Burgenland

Ferienhauskauf Burgenland Ferienhauskauf Burgenland

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 26.1.1996 über den Verkehr mit Grundstücken im Burgenland – Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 1995 (Bgld. GVG), LGBl. 1996/42 idF 2000/5, 2001/32.

Freizeitwohnsitz:

Nur in den vom Land festgelegten Vorbehaltsgemeinden sind Rechtsgeschäfte, die auf die Begründung eines Freizeitwohnsitzes gerichtet sind, genehmigungspflichtig:

Erwerb des Eigentums,
Erwerb des Fruchtnießungsrechtes oder des Gebrauchsrechtes einschließlich des Wohnrechtes,
Erwerb des Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund
Bestandnahme (Miete) zu Wohnzwecken mit mehr als dreijähriger Dauer.

Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass das Grundstück oder der betreffende Teil davon (auch eine Wohnung allein) in den letzten fünf Jahren als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder volkswirtschaftliche, soziale und kulturelle Interessen dafür sprechen.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind u.a. Rechtserwerbe unter Ehegatten und nahen Verwandten sowie im Zuge eines Scheidungs- oder Liegenschaftsteilungsverfahrens sowie solche, die ein als Ferienwohngebiet gewidmetes Grundstück betreffen.

Vorbehaltsgemeinden:

Frankenau-Unterpullendorf / Kaiserdorf / Kobersdorf / Neudorf / Pilgersdorf / Potzneusiedl / Weiden bei Rechnitz

Zusätzliche Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs:

Die Begründung eines Freizeitwohnsitzes durch Ausländer, die nicht Inländern gleichgestellt sind, ist in allen Gemeinden Burgenlands genehmigungspflichtig.
Immobilieninteressenten aus anderen EU-Staaten sind Inländern gleichgestellt, sofern sie sich auf die Vorschriften der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit, des Freien Dienstleistungsverkehrs, des Aufenthaltsrechts oder der Kapitalverkehrsfreiheit berufen können. Ein Rechtserwerb solcher EU-Bürger ist also nur genehmigungspflichtig in Vorbehaltsgemeinden.

Weitere Auskünfte

erhalten Sie auch beim Amt der Burgenländischen Landesregierung,
Mag. Horvath, Tel. 02682/600-0.

Mancher entschließt sich nach seinem Urlaub im Burgenland zum Kauf eines Ferienhauses dort. Um den Erwerb einer Ferienimmobilie erfolgreich durchzuführen, sollte man die Gesetze diesbezüglich kennen. Deshalb ist ein Immobilienexperte, der Mitgied im ÖVI ist, wärmstens zu empfehlen. Er kennt sich mit den Gesetzen aus und kann kompetent und rechtssicher beraten.

Foto: D.W.

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