Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), LGBl 1996/61 idF 1995/59, 1999/75.
Tirol ist seit Jahren bekannt für seine restriktive Haltung, was Grund und Boden betrifft.
Die Begründung eines Zweitwohnsitzes ist nur möglich an Gebäuden oder Wohnungen, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze eingetragen sind (Stichtag 1.1.1994) bzw. an unbebauten Grundstücken, auf denen die Schaffung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.
Überdies kann ein Gemeinderat durch Verordnung den Rechtserwerb an Freizeitwohnsitzen in der betreffenden Gemeinde weiter einschränken.
erteilt das Amt der Tiroler Landesregierung
Dr. Nöbl, Tel. 0512/508-0.
Die Gesetzeslage in Tirol differiert zu der in den anderen österreichischen Bundesändern. Wir empfehlen aus diesem Grund, einen Immobilienexperten der Mitglied im ÖVI ist, hinzu zu ziehen. Die Experten der ÖVI kennensich mit den Gesetzen zu Erwerb einer Immobilie aus und können rechtssicher beraten.
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