Gesetz vom 28. November 1983, mit dem der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl 1993/134 idF 1995/59, 2000/14.
Eine Genehmigungspflicht besteht für Rechtserwerbe an Baugrundstücken durch Inländer oder EU-Bürger sowie in Ausübung der Rechte aus dem EWR-Vertrag in den im Gesetz bestimmten derzeit 95 Vorbehaltsgemeinden, wenn dadurch ein Zweitwohnsitz begründet wird.
Davon ist die Übertragung von Eigentum, die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes, das Bauen auf fremdem Grund und die Bestandgabe von Baugrundstücken ebenso erfasst wie die Begründung eines Wohnrechtes. Bloße Gebäude oder Teile davon sowie Wohnungen unterliegen nicht dieser Erklärungspflicht.
Der Erwerb von Baugrundstücken zur Errichtung eines Zweitwohnsitzes ist verboten, wenn das Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde liegt und gleichzeitig die Widmung als Beschränkungszone für Zweitwohnsitze aufweist (ausgenommen sind u.a. Erwerb unter nahen Verwandten oder Miteigentümern). In Ferienwohngebieten gibt es allerdings keinerlei Beschränkungen.
Der Ausländergrundverkehr (Nicht-EU-Bürger) unterwirft alle Rechtsgeschäfte an Baugrundstücken einer Genehmigungspflicht.
erteilt das Amt der Steirischen Landesregierung,
Dr. Roland Günther, Tel. 0316/877-6912.
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