Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001), LGBl 2002/9 idF 2002/36.
Die Begründung eines Freizeitwohnsitzes ist für Inländer oder EU-Bürger ohne weitere Voraussetzungen möglich, soweit kein einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienendes Gebäude betroffen ist. Rechtsgeschäfte von Ausländern, welche nicht den Inländern gleichgestellt sind, bedürfen der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.
erteilt das Amt der Salzburger Landesregierung
Dr. Harald Ronacher, Tel. 0662/80 42-0.
Was beim Kauf einer Ferienimmobilie zu beachten ist und wie die Gesetze zum Erwerb einer Ferienwohnung im Salzburgerland aussehen, kann man am Besten bei einem Immobilienexperte, der Mitglied im ÖVI ist, erfahren. Er unterstützt den Kunden bei der Kaufabwicklung.
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