Gesetz vom 3. März 1998, betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl 1998/11, 1998/11 idF 1999/35 (VfGH), 1999/57.
Es gibt keinerlei Beschränkungen für die Begründung eines Freizeitwohnsitzes durch Inländer oder gleichgestellte EU- bzw. EWR-Bürger.
Hinsichtlich des Rechtserwerbes von Ausländern bedürfen der Erwerb des Eigentums bzw. Miteigentums, des Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten und unbebauten Grundstücken jeder Art oder eine im Grundbuch eingetragene Bestandgabe (z.B. Miete) einer behördlichen Genehmigung.
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Informationen der einzelnen Österreichischen Bundesländer nach www.oevi.at.
Foto: D. Wiedamann, für Bayern-Profi
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